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    Widerrufsrecht BGB 312

    info 128x128Gemäß dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besteht seit dem 01.06. 2014 für Betreiber von Online-Dienstleistungen die Informationspflicht zum Widerrufsrecht gem. BGB § 312c für Verbraucher und Vertragspartner.

    Hiermit informieren wir Sie über die Ihnen zustehenden Widerrufsrechte im Zusammenhang mit dem zwischen uns zu schliessenden Vertrag. Dieses Widerrufsrecht welches von Ihnen vor Abschluss des Vertrages gelesen und bestätigt wurde ist damit Bestandteil unseres abgeschlossenen Vertrages.

    Was sind Dienstleistungen?

    Das Fernabsatzrecht unterscheidet zwischen Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten. Digitale Inhalte sind z. B. Downloads.
    Dienstleistungsverträge sind gemäß Art. 2 Nr. 6 der VRRL Verträge, die keine Kaufverträge sind und nach denen der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zugesagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung gesagt hat.

    Beispiele dafür sind Reparaturdienstleistungen, Online-Kurse oder die Nutzung von Partnerbörsen.

    Zustimmung zum Erlöschen des Widerrufsrechts

    Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher vorher seine Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat.

    Widerruft der Verbraucher den Vertrag vor der vollständigen Erfüllung, also wenn das Recht noch nicht erloschen ist, schuldet er Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und er auch korrekt über das Widerrufsrecht und den Anspruch auf Wertersatz belehrt wurde.

    Keine beiderseitige vollständige Vertragserfüllung mehr nötig

    Ab dem 13.06.2014 ist für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts nicht mehr entscheidend, ob der Vertrag auch vom Verbraucher bereits vollständig erfüllt wurde.

    So heißt es in der ab dem 13.06.2014 geltenden Vorschrift des §356 Abs. 4.1:

    "Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."

    Hiermit weise ich forsorglich nochmals darauf hin dass Sie mit Absenden Ihrer Online-Anmeldung zustimmen und mit Ihrer Registrierung (zum skype-Unterricht bzw. Workshop) ausdrücklich verlangen, dass die von Ihnen in Anspruch genommene Dienstleistung (Unterricht/Workshop) ausdrücklich vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung begonnen werden soll.

    Weiterhin bestätigen Sie, dass Ihnen bekannt ist, dass Sie bei vollständiger Vertragserfüllung durch mich Ihr Widerrufrecht (gem. BGB) verlieren. Und Sie erklären ferner dass Sie die hier vorliegende Widerrufsbelehrung, die Teilnahmebedingungen (AGB für den Online-Unterricht oder Workshop) und unsere Datenschutzerklärung gelesen und verstanden haben und sie ausdrücklich akzeptieren und bestätigen.
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